LISTE DER VERBOTENEN PHARMAKOLOGISCH-MEDIZINISCHEN MASSNAHMEN ZUR LEISTUNGSBEEINFLUSSUNG (DOPING-LISTE)
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) definiert Doping als die beabsichtigte oder unbeabsichtigte
Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend
der aktuellen Dopingliste.
A. Stimulanzien
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A schließen folgende Beispiele ein:
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Formoterol***,
Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und verwandte Wirkstoffe.
* Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.
** Bei Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei
Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin.
Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als
25 Mikrogramm/ml Urin.
*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und
anstrengungsbedingtem Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muss der
zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich mitteilen, dass der Sportler/die
Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet.
Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation von
zugelassenen Beta-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium begutachtet.
Anmerkung: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen
mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin- und Phenylephrin-Präparate (zum Beispiel für Nase,
Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen.
B. Narkotika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte
Wirkstoffe.
Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin,
Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen.
C. Anabole Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:
1. Anabol-androgene Steroide
a. Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Oxandrolon, Stanozolol und verwandte Wirkstoffe.
b. Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron*
und verwandte Wirkstoffe.
Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können
für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
* Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer
Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses
Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen
Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muss die
zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender
Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner
Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über
einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen
in dem Bericht enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv
erklärt wird.
2. Beta-2-Agonisten
Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol*, Reproterol, Salbutamol*, Salmeterol*, Terbutalin* und verwandte
Wirkstoffe.
* Die Anwendung durch Inhalation ist genehmigt wie in Abschnitt I.A. beschrieben.
Bei Salbutamol ist die Definition einer Positivprobe innerhalb der Gruppe der anabolen Wirkstoffe mehr als 1000
Nanogramm/ml Urin.
D. Diuretika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein:
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton,
Triamteren und verwandte Wirkstoffe.
* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.
E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie
Mimetika ein:
1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre
analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin;
zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulinabhängigem Diabetes. Das
schriftliche Attest über den insulinabhängigen Diabetes muss von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt
worden sein.
Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n)
im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde
nachgewiesen, dass diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand beruht.
Folgende Verfahren sind verboten:
1. Blutdoping: Der Begriff bezeichnet die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und/oder verwandten
Blutprodukten an einen Sportler/eine Sportlerin; diesem Verfahren kann eine Blutentnahme und das Weitertrainieren des
Sportlers/der Sportlerin im Zustand nach Blutverlust vorausgegangen sein;
2. Anwendung künstlicher Sauerstoffträger oder von Plasmaexpandern;
3. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation.
A. Alkohol
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.
B. Cannabinoide
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch)
durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von
11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch
Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich
sein.
D. Glukokortikosteroide
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch
intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen medizinischen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung
erforderlich sein.
E. Beta-Blocker
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol
und verwandte Wirkstoffe.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.
Zusammenfassung von Grenzwerten
für die Konzentration bestimmter Wirkstoffe im Urin, bei deren Überschreitung IOC-akkreditierte Labors zur Meldung
verpflichtet sind
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Carboxy-THC
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> 15 Nanogramm/ml
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Cathin
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> 5 Mikrogramm/ml
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Coffein
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> 12 Mikrogramm/ml
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Ephedrin
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> 10 Mikrogramm/ml
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Epitestosteron
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> 200 Nanogramm/ml
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Methylephedrin
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> 10 Mikrogramm/ml
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Morphin
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> 1 Mikrogramm/ml
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19-Norandrosteron
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> 2 Nanogramm/ml bei Männern
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19-Norandrosteron
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> 5 Nanogramm/ml bei Frauen
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Phenylpropanolamin
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> 25 Mikrogramm/ml
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Pseudoephedrin
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> 25 Mikrogramm/ml
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Salbutamol
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(als Stimulans)
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> 100 Nanogramm/ml
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(als anaboler Wirkstoff)
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> 1.000 Nanogramm/ml
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Verhältnis der Konzentration von
Testosteron zu Epitestosteron
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> 6
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Sofern die zuständige Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt, beziehen sich die Kontrollen außerhalb
von Wettkämpfen ausschließlich auf verbotene Wirkstoffe der Gruppen I.C. (Anabole Wirkstoffe), I.D. (Diuretika),
I.E. (Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe) und II (Verbotene Methoden).
HINWEIS:
Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen" verboten.
Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel,
nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.
STIMULANZIEN:
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Bupropion, Carphedon, Cathin, Cocain, Coffein,
Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol,
Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylephedrin,
Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin,
Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol,
Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
NARKOTIKA:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
ANABOLE WIRKSTOFFE:
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon,
Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,
19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol,
Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
DIURETIKA:
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid,
Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
MASKIERUNGSMITTEL:
Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.
Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, Clomiphen*, Cyclofenil*, Tamoxifen*, Aromatase-Hemmer*.
*nur bei Männern verboten.
BETA-BLOCKER:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol,
Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
Erläuterungen zur IOC-Liste für 2001 - 2002 der verbotenen Wirkstoffe und Methoden
1. Beta-2-Agonisten
Bei den Olympischen Spielen wird von Sportlern/Sportlerinnen, die zur Behandlung von Asthma und/oder anstrengungsbedingter
Bronchokonstriktion (anstrengungsbedingtem "Asthma") in Salt Lake City einen inhalierten Beta-2-Agonisten benötigen,
verlangt, dass sie der Medizinischen Kommission des IOC klinische und Laborbefunde (einschließlich Tests der Atmungsfunktion)
vorlegen, die eine solche Behandlung rechtfertigen. Diese müssen bei der Medizinischen Kommission des IOC spätestens eine
Woche vor dem ersten Wettkampf des Sportlers/der Sportlerin eingehen. Ein Sachverständigengremium aus dem wissenschaftlichen
und medizinischen Bereich überprüft die vorgelegten Angaben. In Zweifelsfällen ist das Gremium befugt, geeignete wissenschaftlich
anerkannte Tests durchzuführen.
Formoterol und Terbutalin in inhalierter Form sind zugelassen, wenn die Anwendung vor dem Wettkampf mitgeteilt wird.
2. Blutdoping
Die Bestimmung des Begriffs "Blutdoping" im Sinne des Anti-Doping-Regelwerks der Olympischen Bewegung wird in die
Liste aufgenommen.
3. Glukokortikosteroide
Durch lokale oder intraartikuläre Injektion verabreichte Glukokortikosteroide sind weiterhin zugelassen, jedoch können
die internationalen Sportfachverbände eine schriftliche Mitteilung über eine solche Injektion verlangen.
4. Erweiterte Liste von Beispielen
Die Liste wurde um das verbotene Stimulans Bupropion ergänzt. Die Liste wurde um Aromatase-Hemmer ergänzt, die nur bei
Männern verboten sind.
Prinz Alexander de Merode
Vorsitzender der Medizinischen Kommission des IOC
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